Allgemeine Beförderungsbedingungen
§1
Betrunkene sind von der Beförderung auf allen Seilbahnen ausgeschlossen.
§2
Gebrechliche und behinderte Personen benutzen die Seilbahnen auf eigene Gefahr und können von der Benutzung ausgeschlossen werden
§3
Nicht schulpflichtige Kinder dürfen die Sesselbahn nur benutzen, wenn Sie mit Erwachsenen denselben Sessel oder Doppelsessel benutzen.
§4
Den Anweisungen des Bedienungspersonals ist Folge zu leisten.
§5
Das Betreten der Gleisanlagen der Seilbahnen und der Räume in den Stationen ist verboten.
Dies gilt nicht für Bedienstete und Personen in Wahrnehmung öffentlichen Dienstes.
Anderen Personen kann der Betriebsleiter den Zutritt gewähren.
§6
Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebseinrichtungen und die Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Fahrthindernisse zu schaffen, die Bahn, Fahrzeuge oder Maschinen unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen unbefugt zu betätigen, die Stützen zu besteigen oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.
§7
Die Fahrgäste dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- und aussteigen.
§8
Bei Störungen dürfen die Fahrzeuge außerhalb der Stationen nur auf Anweisung des Personals verlassen werden.
§9
Es ist verboten, Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen, durch die Menschen verletzt oder Sachen beschädigt werden könnten. Das Betriebspersonal kann die Mitnahme von Gegenstände, die über das Fahrzeug hinausragen, untersagen, wenn durch sie eine Betriebsgefährdung hervor gerufen werden kann.
§10
Schaukeln, Hinauslehnen oder Gegenstände hinaushalten ist verboten

